beliebte Umfragen
1.1. Für alle von FRICON Portugal erteilten Aufträge gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen von FRICON – Portugal. Jede Änderung, Variante, Bedingung oder jeder Nachtrag zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann gültig und wirksam, wenn sie in der Bestellung, den Besonderen Bestellbedingungen und/oder dem Vertrag enthalten sind und von FRICON ausdrücklich schriftlich genehmigt wurden.
1.2. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und der Bestellung, den Besonderen Auftragsbedingungen und/oder dem Vertrag haben die Bestimmungen der letztgenannten Dokumente Vorrang.
1.3. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von FRICON haben Vorrang vor etwaigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten.
1.4. Der Lieferant akzeptiert diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ab dem Zeitpunkt, an dem er die Bestellung annimmt, wie in Punkt 4 dieses Dokuments definiert. Wenn der Lieferant diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen mit FRICON bereits erhalten hat, gelten sie für alle Zwecke als dem Lieferanten bekannt, wenn er ein Angebot für die in dieser Bestellung enthaltenen Geräte oder Materialien abgibt.
1.5. Mit der Annahme dieser Bestellung akzeptiert der Lieferant automatisch:
1.5.1. Sie bestätigen, dass Sie im Besitz aller Informationen sind, die für die Ausführung der Bestellung erforderlich sind, und dass Ihnen diese vollständig bekannt sind;
1.5.2. erkennt seine Fähigkeit an, die Bestellung auszuführen;
1.5.3. Er verzichtet auf das Recht, seine eigenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen anzuwenden.
1.6. Etwaige Unvereinbarkeiten, Zweifel, Fehler oder Auslassungen in der Bestellung müssen FRICON innerhalb von 5 Tagen nach dem Datum der Mitteilung der Bestellung schriftlich mitgeteilt werden. Die festgelegten und mitgeteilten Fristen werden von diesen Unvereinbarkeiten, Zweifeln, Fehlern oder Auslassungen nicht berührt und daher auch nicht geändert.
1.7. Vorgeschlagene Änderungen an der Bestellung, die vom Lieferanten gewünscht werden, müssen von FRICON ausdrücklich schriftlich genehmigt werden und dürfen, wenn sie nach der Annahme der Bestellung vorgenommen werden, vom Lieferanten nicht ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von FRICON durchgeführt werden, und zwar unbeschadet der vom Lieferanten übernommenen Verantwortung.
1.8. Der Lieferant verpflichtet sich, FRICON immer dann zu informieren, wenn er eine Abweichung von den im Bestellgegenstand vorgesehenen Funktionalitäten und Eigenschaften feststellt, und muss zu diesem Zweck Alternativen vorschlagen, die ihn zufriedenstellen, wobei sich FRICON das Recht vorbehält, diese abzulehnen.
1.9. Jegliche Änderung des Produktionsprozesses, der Herkunft der Materialien oder der Ausrüstung im Vergleich zu dem, was in der Verhandlungsphase, der Bestellung, den Besonderen Auftragsbedingungen und/oder dem Vertrag festgelegt wurde, ist nur mit der schriftlichen Zustimmung von FRICON gültig.
1.10. Wenn der Lieferant die Bestimmungen des vorigen Punktes nicht einhält, behält sich FRICON das Recht vor, die von der Bestellung betroffenen Materialien / Geräte abzulehnen, und der Lieferant unterliegt den in Punkt 10 dieser Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Sanktionen.
1.11. Im Rahmen dieser Bestellung besteht keine vertragliche Beziehung zwischen dem Endkunden (sofern es sich nicht um FRICON handelt) und dem Lieferanten und/oder seinen Unterauftragnehmern.
1.12. Die Vertragssprache ist Portugiesisch, es sei denn, FRICON hat schriftlich etwas anderes festgelegt. Bei allen in der Bestellung enthaltenen Dokumenten, die in einer anderen Sprache vorgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass der Lieferant in der Lage ist, sie zu interpretieren, es sei denn, es wurde vor der Annahme schriftlich etwas anderes angegeben.
2.1. Die Bestellung muss unter strikter Einhaltung der darin festgelegten Spezifikationen, Bedingungen und Mengen, der Besonderen Bestellbedingungen, des Vertrags und/oder anderer Vertragsdokumente sowie unter Einhaltung der für den betreffenden Liefergegenstand geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen ausgeführt werden.
2.2. Der Lieferant verpflichtet sich, jeden Zustand, der die Ausführung der Bestellung zu den vereinbarten Bedingungen gefährden könnte, rechtzeitig mitzuteilen.
2.3. In der Bestellung wird davon ausgegangen, dass alle notwendigen Zubehörteile und Aktivitäten (d.h. u.a. detaillierte Planung, technische Informationen, Transport, Entladung und eventuelle Tests von Materialien und Ausrüstung) in der Lieferung enthalten sind, um den Auftrag vollständig zu erfüllen.
2.4. Auf Verlangen von FRICON muss der Lieferant persönlich oder in Vertretung einer qualifizierten und bevollmächtigten Person an Besprechungen teilnehmen, die den Umfang seiner Lieferung betreffen.
2.5. Der Lieferant stellt FRICON ohne zusätzliche Kosten für FRICON alle Materialien, Dokumentationen oder sonstigen Aktivitäten im Rahmen seiner Lieferung zur Verfügung, die für das ordnungsgemäße Funktionieren, den Betrieb und/oder die Wartung der in der Bestellung enthaltenen Materialien und Anlagen erforderlich sind, auch wenn sie in dieser Bestellung und ihren Anhängen nicht erwähnt oder nicht vollständig angegeben sind.
2.6. Wann immer die Tätigkeit des Lieferanten im Rahmen der Bestellung durch Dritte bedingt oder eingeschränkt wird, verpflichtet sich der Lieferant zur Zusammenarbeit, um die daraus resultierenden Schwierigkeiten zu überwinden.
2.7. Der Lieferant ist verpflichtet, alle für die ausgeübte Tätigkeit geltenden Gesetze und Vorschriften strikt und vollständig einzuhalten und dafür zu sorgen, dass sein Personal diese einhält, und nachzuweisen, dass er im Besitz aller Genehmigungen, Lizenzen und/oder Zulassungen ist, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften auf ihn anwendbar und für die Ausübung seiner Tätigkeit sowie für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Bestellung erforderlich sind. Darüber hinaus garantiert der Lieferant die Einhaltung aller allgemeinen und spezifischen Sicherheitsvorschriften sowie aller anderen spezifischen Servicebedingungen, die bei FRICON gelten und ihm von FRICON mitgeteilt werden.
2.8. Der Lieferant haftet in vollem Umfang für alle Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung der vorgenannten Normen ergeben können.
2.9. Der Lieferant ist für die Einholung aller Genehmigungen, Zulassungen, Zulassungen oder Import-/Exportlizenzen verantwortlich, die sich im Rahmen seiner Verantwortung für die Erfüllung der Lieferverpflichtungen aus dieser Bestellung als notwendig erweisen könnten.
2.10. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Definitionen in Bezug auf die technischen Spezifikationen der Geräte und Materialien, die in der Bestellung angegeben sind (d.h. beschreibender Speicher, Herstellungsstandards und industrielle Prozesse, Montagemethoden, Tests und deren Betrieb) sowie die gesetzlich geltenden Regeln und Normen einzuhalten und zu befolgen und darf diese nicht ohne die schriftliche Zustimmung von FRICON ändern oder anderweitig umsetzen.
2.11. Der Lieferant verpflichtet sich, Änderungen gegenüber dem, was zuvor in der Bestellung festgelegt wurde, mitzuteilen, und er muss alle erforderlichen Elemente zur Verfügung stellen, um diese zu unterstützen.
2.12. Der Gefahrenübergang für den Gegenstand der Bestellung erfolgt mit der Lieferung des Gegenstands unter den in der Bestellung vorgesehenen Bedingungen und an den dort vorgesehenen Orten.
2.13. Die internationalen Regeln (Incoterms 2010) der Internationalen Handelskammer werden zur Auslegung der vertraglich vereinbarten Lieferbedingungen herangezogen.
3.1. Der Lieferant darf unter keinen Umständen und ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von FRICON:
3.1.1. Diese Bestellung ganz oder teilweise abzutreten oder zu übertragen;
3.1.2. ein Unternehmen, ein Konsortium oder eine Gruppe jeglicher Art zu gründen, um die Ausführung der Bestellung durchzuführen;
3.1.3. die Teile der Bestellung, die seine direkte Spezialisierung erfordern und die dem Lieferanten aufgrund seiner Kompetenz oder Erfahrung in diesem Bereich übertragen wurden, als Unterauftrag zu vergeben.
3.2. Wenn FRICON zustimmt, dass der Lieferant einen Teil oder Teile der Bestellung an Subunternehmer vergibt, muss der Lieferant die Ausführung der seinen Subunternehmern anvertrauten Lieferungen sicherstellen und ist gegenüber FRICON allein für die korrekte Ausführung der Bestellung verantwortlich.
3.3. FRICON behält sich das Recht vor, jedes Unternehmen abzulehnen, das der Lieferant in die Liste seiner Unterauftragnehmer aufnimmt.
4.1. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch Übersendung einer Kopie der Bestellung an FRICON in elektronischer Form an den jeweiligen Aussteller der Bestellung oder in Papierform, ordnungsgemäß unterzeichnet von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) des Lieferanten an der entsprechenden Stelle. Die – auch teilweise – Lieferung von Materialien, Ausrüstungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Bestellung sind, gilt jedoch als Annahme derselben und dieser Allgemeinen Bedingungen, auch wenn diese Bestätigung nicht an FRICON gesendet wurde.
5.1. Die Preise sind fest und können nicht geändert werden.
5.2. Die im Angebot des Lieferanten genannten Preise schließen alle Kosten und Aufwendungen ein, die sich aus der Ausführung der Bestellung, der Besonderen Auftragsbedingungen und/oder des Vertrags ergeben oder daraus resultieren;
5.3. Die Preise für die Lieferungen beinhalten Verpackung, Transport, Verladung, Entladung und Versicherung der gelieferten Waren, die an den von FRICON in der Bestellung, den Besonderen Auftragsbedingungen und/oder dem Vertrag angegebenen Ort geliefert werden.
5.4. Alle Gebühren, Abgaben und Steuern, Verpflichtungen, Lizenzen, Einfuhrzölle, Zölle und alle anderen Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung sowohl im Herkunfts- als auch im Bestimmungsland sind im Preis enthalten.
5.5. Ebenso gelten bei Lieferungen von importierten Produkten und Waren die Unwägbarkeiten des Währungsumtauschs und die Zahlung von Steuern und Abgaben als in dem zum Zeitpunkt der Bestellung angegebenen Preis enthalten, und FRICON übernimmt keine Preisanpassung aufgrund dieser Schwankungen.
6.1. Die zu liefernden Geräte und Materialien müssen vom Lieferanten ordnungsgemäß verpackt und nummeriert werden, damit sie zu Garantiezwecken identifiziert werden können.
6.2. Der Lieferant stellt FRICON auf Verlangen zusammen mit den gelieferten Geräten und Materialien eine Einzelaufstellung aller gelieferten Gegenstände mit Angabe der jeweiligen im vorigen Absatz genannten Nummerierung zur Verfügung.
6.3. Sofern in der Bestellung, den Besonderen Bestellbedingungen und/oder dem Vertrag nichts anderes festgelegt ist, muss jede Verpackung die Ausrüstung für einen Zeitraum von 6 (sechs) Monaten vor jeglichem Verfall schützen, entsprechend ihrer normalen Lagerungsform.
6.4. FRICON behält sich das Recht vor, den Versand der gesamten Ware oder eines Teils davon zu verschieben. In diesem Fall garantiert der Lieferant die Lagerung und den Schutz der Waren in seinen Räumlichkeiten und ist für die Waren bis zur Lieferung verantwortlich, wobei er die Lagerkosten für einen Zeitraum von 3 (drei) Monaten ab dem angegebenen Lieferdatum übernimmt.
6.5. Der Lieferant akzeptiert keine Kosten für Verpackungen, Kisten, Umhüllungen oder andere Lager- und Transporthilfsmittel, es sei denn, sie sind in der Bestellung, den Besonderen Auftragsbedingungen und/oder dem Vertrag angegeben.
6.6. Alle Risiken des Transports und der Konservierung der Waren gehen bis zum Zeitpunkt der Lieferung an den angegebenen Ort zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, in der Bestellung, den Besonderen Bestellbedingungen und/oder dem Vertrag ist eine andere Bedingung ausdrücklich festgelegt.
6.7. Der Lieferant muss FRICON Produktsicherheitsdatenblätter gemäß der Reach-Richtlinie im Falle von gefährlichen chemischen Substanzen und der Rosh-Erklärung im Falle von Elektromaterialien zur Verfügung stellen;
6.8. Der Lieferant muss auch das Qualitätszertifikat mit der entsprechenden Lecknummer vorlegen, bei Metallprodukten gemäß der Norm EN 10204. Wenn Polymere geliefert werden, muss der Lieferant die entsprechende Konformitätsbescheinigung vorlegen. In beiden Fällen müssen dem Material Zertifikate beigefügt werden;
6.9. Bei verderblichen Materialien müssen mindestens 80 Prozent der Haltbarkeitsdauer noch nicht abgelaufen sein.
7.1. Die gelieferten Materialien und Geräte sowie ihre Bestandteile müssen neu und frei von Mängeln sein.
7.2. Der Lieferant ist für die Teil- und Gesamtqualität der gelieferten Materialien und Geräte verantwortlich.
7.3. Alle Waren und Güter unterliegen der Kontrolle und Genehmigung durch FRICON und werden zurückgeschickt, wenn sie ganz oder teilweise nicht den Spezifikationen der Bestellung entsprechen. Der Lieferant muss dann auf eigene Kosten für den Ersatz sorgen und trägt auch alle mit der Rücksendung, Reparatur und dem Ersatz verbundenen Kosten.
7.4. Um im Rahmen der Lieferung Audits, Inspektionen oder die Überprüfung von Materialien und Fertigungsprozessen gemäß den Spezifikationen der Bestellung durchführen zu können, gewährt der Lieferant den Vertretern von FRICON freien Zugang zu seinen Räumlichkeiten, wann immer FRICON dies für zweckmäßig erachtet, und FRICON kann vom Kunden begleitet werden. FRICON hat das Recht, Materialien oder Herstellungsverfahren abzulehnen, die nicht den festgelegten Klauseln entsprechen. Diese Überwachung, oder das Fehlen einer solchen, schmälert in keiner Weise die Verantwortung des Lieferanten für die vorläufige und endgültige Abnahme des Materials.
7.5. Im Falle von Nichtkonformitäten im Rahmen der Bestellung gehen alle Kosten für Reisen, Inspektion, Demontage, Identifizierung von Vorkommnissen, Montage, Prüfung und Inspektion, die im Rahmen dieser Bestellung anfallen, zu Lasten des Lieferanten.
8.1. Der Lieferant ist für den Abschluss und die Aufrechterhaltung aller Versicherungen verantwortlich, die für die vollständige Erfüllung der Bestellung gemäß den Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen, der Besonderen Bestellbedingungen und/oder des Vertrages erforderlich und notwendig sind, damit die Position von FRICON im Hinblick auf Verluste oder Schäden, die während der Ausführung der Lieferung auftreten, geschützt ist.
8.2. Der Lieferant ist verpflichtet, FRICON auf Verlangen einen Nachweis über die gemäß dem vorstehenden Absatz abgeschlossenen Versicherungen vorzulegen.
9.1. Eine Nichtkonformität wird immer dann festgestellt, wenn in irgendeiner Phase der Auftragsausführung Anomalien, Fehler, Irrtümer, Verzögerungen, Mängel, schlechte oder ungeeignete Verpackungen für das verwendete Transportmittel, Fehler und/oder Unvereinbarkeiten mit den geltenden technischen Spezifikationen und Normen festgestellt werden.
9.2. Der Vorgang der Nichteinhaltung wird von FRICON ordnungsgemäß registriert und eine Beschwerde wird an den Lieferanten geschickt. Diese Vorfälle wirken sich negativ auf die Einstufung des Lieferanten im Rahmen des bei FRICON geltenden Lieferantenbewertungsprozesses aus und können dazu führen, dass der Lieferant keine Aufträge mehr erhält, bis er FRICON schriftlich die entsprechenden Begründungen und Antworten auf die Beanstandungen vorlegt und Korrekturmaßnahmen ergreift, um eine Wiederholung der festgestellten Nichtkonformitäten zu vermeiden. Die Überprüfung der Wirksamkeit der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen muss FRICON schriftlich mitgeteilt werden.
9.3. Die Aufhebung einer Nichtübereinstimmung setzt die Erfüllung der Bestellung zu allen zuvor vereinbarten Bedingungen nicht aus.
9.4. FRICON kann nicht konforme Materialien, Ausrüstungen oder Dienstleistungen zurückweisen, wobei der Lieferant auch die in den Punkten 10 und 17 dieser Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Vertragsstrafen bzw. die in der Bestellung, den Besonderen Auftragsbedingungen und/oder dem Vertrag festgelegten Vertragsstrafen zu tragen hat.
10.1. FRICON behält sich das Recht vor, für den Fall, dass der Lieferant aus von ihm zu vertretenden Gründen die in dieser Bestellung festgelegten Fristen nicht einhält, die folgenden Sanktionen gegen den Lieferanten zu verhängen, unbeschadet des Ersatzes des übermäßigen Schadens und des Rechts, von der Bestellung zurückzutreten:
10.1.1. Wenn der Lieferant seine Verpflichtungen nicht innerhalb der festgelegten Fristen erfüllt hat, wird ihm eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 Prozent (ein halbes Prozent) für jeden Kalendertag des Verzugs auferlegt, berechnet auf den Wert der Position der Bestellung, in der die fehlende(n) Ware(n) enthalten ist/sind;
10.1.2. Wenn der betreffende Verstoß 10 (zehn) Kalendertage überschreitet, erhöht sich die Strafe ab dem Ende dieses Zeitraums auf 1% (ein Prozent), berechnet nach den gleichen Bedingungen wie im vorherigen Absatz, bis zu einem Höchstbetrag von 10%.
10.2. FRICON behält sich das Recht vor, den Betrag der Vertragsstrafen von der Zahlung der Bestellung abzuziehen.
10.3. Wenn der Lieferant nicht nachweisen kann, dass er in der Lage ist, die nicht konformen Materialien und Ausrüstungen rechtzeitig zu korrigieren, können diese ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, und der Lieferant ist verpflichtet, FRICON alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.
10.4. Die Anwendung der in Ziffer 10.1 vorgesehenen Vertragsstrafen entbindet den Lieferanten nicht von der Verpflichtung, den Vertrag zu erfüllen, sofern sie wegen verspäteter Erfüllung festgesetzt werden.
11.1. Der Lieferant garantiert, dass seine Tätigkeit bei der Ausführung der Bestellung keine Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter zur Folge hat.
11.2. Der Lieferant verpflichtet sich, FRICON für alle Verluste, Schäden oder Kosten zu entschädigen, die sich aus Handlungen oder Verfahren ergeben, die auf die Verwendung, den Besitz oder den Verkauf der in Erfüllung der Bestellung gelieferten Materialien oder Ausrüstungen zurückzuführen sind, sowie für die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten, einschließlich der Kosten, die sich aus solchen Handlungen und/oder Verfahren ergeben.
11.3. Die Verpflichtungen, die sich aus der direkten oder indirekten Nutzung von Know-how, Patenten, Gebrauchsmustern, Mustern ergeben, einschließlich derjenigen, die sich auf die Einholung der erforderlichen Genehmigungen von den jeweiligen Inhabern und die Zahlung der entsprechenden Gebühren beziehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten, der im Falle einer sich daraus ergebenden Rechtsfrage sowie für alle Ansprüche aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung dieser Rechte allein verantwortlich ist.
11.4. Der Lieferant kann sich nicht auf persönliche Rechte in Bezug auf geistige Eigentumsrechte berufen, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bestellung zu verhindern.
12.1. Jegliches Material, das FRICON dem Lieferanten zum Zwecke der Untersuchung und Ausführung dieser Bestellung anvertraut, d.h. Zeichnungen, Werkzeuge, Gussformen, Ausrüstungen, Rohstoffe usw., verpflichtet den Lieferanten zur treuen Verwahrung dieser Materialien und zur Rückgabe in dem Zustand, in dem er sie erhalten hat, und sobald er sie zurückfordert.
12.2. Der Lieferant haftet auch für den Verlust oder die Beschädigung der von FRICON gelieferten Gegenstände. Letzterer trägt alle Kosten für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Gegenstände sowie alle Schäden, die FRICON durch einen solchen Verlust/Beschädigung entstehen.
12.3. Alle Ausführungsprojekte, geschriebenen oder gezeichneten Teile, Endscreens, Zeichnungen, Software, Studien, Berichte oder andere geistige Schöpfungen, die der Lieferant im Rahmen der Bestellung erstellt hat, sowie alle entsprechenden geistigen Eigentumsrechte daran sind für alle Zwecke Eigentum von FRICON und können von FRICON nach Beendigung der vertraglichen Beziehung zwischen FRICON und dem Lieferanten frei geändert werden.
13.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen, die in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder in anderen Dokumenten und/oder Kontakten im Rahmen dieser Bestellung enthalten sind, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht zu seinem eigenen Vorteil oder dem von Dritten zu nutzen.
13.2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung oder Erfüllung dieser Bestellung.
14.1. Gegebenenfalls wird FRICON die Lieferungen erst dann vorläufig übernehmen, wenn die folgenden Anforderungen überprüft wurden:
14.1.1. Die Gesamtheit der Lieferungen, die unter diese Bestellung fallen, wurde nach der Inspektion durch FRICON oder seinen Beauftragten zufriedenstellend ausgeführt;
14.1.2. Die Lieferung aller in der Bestellung und ihren Anhängen vorgesehenen und von FRICON ordnungsgemäß genehmigten Dokumente durch den Lieferanten;
14.1.3. FRICON erhält ggf. eine vorläufige Annahme.
14.2. Weist FRICON auf einen Mangel oder eine Unterlassung hin, der/die eine vorläufige Abnahme verhindert, wird FRICON den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen, der dann verpflichtet ist, die aufgezeigten Mängel auf seine alleinige Verantwortung und Kosten innerhalb einer zwischen den Parteien zu vereinbarenden Frist vollständig zu beheben.
15.1. Sofern in dieser Bestellung, den Besonderen Bestellbedingungen und/oder dem Vertrag oder in der schriftlichen Annahme des Angebots des Lieferanten durch FRICON nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, verpflichtet sich der Lieferant zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Mindestzeitraum von 12 (zwölf) Monaten.
15.2. Während der Garantiezeit verpflichtet sich der Lieferant, auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten alle Materialien, Ausrüstungen oder Dienstleistungen oder Teile davon, die sich als notwendig erweisen, zu korrigieren, zu reparieren oder zu ersetzen, die Fehler, Mängel, Unzulänglichkeiten, Fehlfunktionen und/oder Unvereinbarkeiten mit den geltenden technischen Spezifikationen oder Normen und gesetzlichen Vorschriften aufweisen, wobei er FRICON einen detaillierten Bericht über das Vorkommnis zukommen lässt und alle indirekten Kosten für Transport, Arbeit, Reisen, Unterkunft, Verpflegung usw. trägt.
15.3. Mit der Reparatur oder dem Austausch der defekten Elemente beginnt eine neue Garantiezeit, die, falls FRICON dies für notwendig erachtet, ebenfalls dem Verfahren der vorläufigen und endgültigen Abnahme unterliegt, dem die zuvor nicht konformen Waren und Geräte unterworfen waren.
15.4. FRICON kann die notwendigen Reparaturen, Änderungen oder Ersatzlieferungen auf Risiko und Kosten des Lieferanten durchführen lassen, wenn die Antwort des Lieferanten unzureichend oder verspätet ist, und den Lieferanten benachrichtigen, um sie zu bezahlen, oder alternativ die entsprechenden Kosten von den Zahlungen an den Lieferanten abziehen.
16.1. Die Rechnungen sind 90 Tage nach Rechnungseingang fällig. Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Analyse und Prüfung der Rechnung.
16.2. Die Zahlungsbedingungen für Lieferungen sind in der Bestellung angegeben. Zahlungsbedingungen, die bereits im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen FRICON und dem Lieferanten festgelegt wurden, können ebenfalls verwendet werden, sofern in der Bestellung, den Besonderen Bestellbedingungen und/oder dem Vertrag ausdrücklich und schriftlich auf sie Bezug genommen wird.
16.3. Die vollständige Erfüllung der Lieferverpflichtungen, die Bereitstellung aller Dokumente, die Lieferung aller finanziellen Sicherheiten und die Erfüllung anderer wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen unter den genauen Bedingungen, die in der Bestellung, den Besonderen Auftragsbedingungen und/oder dem Vertrag festgelegt sind, ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Zahlung der Rechnungen.
16.4. Jegliche rechtliche Forderung, Sanktion oder Strafe gegen FRICON durch seine Kunden, die mit dem Umfang der Bestellung zusammenhängt, kann dazu führen, dass die Zahlungen zurückgehalten werden, bis:
16.4.1. Der Lieferant übernimmt solche Ansprüche, Sanktionen oder Gerichtsverfahren;
16.4.2. Der Prozess oder das Verfahren wird ohne Folgen oder Verpflichtungen für FRICON abgeschlossen;
16.4.3. Der Lieferant hat alle seine Verpflichtungen aus der Bestellung erfüllt.
17.1. Die Bestellung kann von FRICON jederzeit und ohne jegliche Haftung oder finanzielle Belastung in einem der folgenden Fälle storniert werden:
17.1.1. Wenn die getätigten Lieferungen nicht den Spezifikationen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, der Bestellung, der Besonderen Auftragsbedingungen, des Vertrags und/oder anderer Vertragsdokumente entsprechen;
17.1.2. Wenn die gelieferten Waren oder Materialien nicht mit den vom Lieferanten zur Genehmigung durch FRICON vorgelegten Mustern oder Spezifikationen übereinstimmen;
17.1.3. Wenn die in dieser Bestellung festgelegten Lieferfristen ganz oder teilweise vom Lieferanten ohne einen von FRICON akzeptierten berechtigten Grund nicht eingehalten werden;
17.1.4. Bei berechtigten Zweifeln an den Rechten des Lieferanten an den gelieferten Materialien, Ausrüstungen oder Dienstleistungen, an seinen Rechten an Patenten, Marken, Modellen und Designs;
17.1.5. Wenn der Lieferant bankrott oder zahlungsunfähig wird oder einen Antrag bei den zuständigen Behörden stellt;
17.1.6. Wenn der Lieferant gegen eine der Klauseln und Bedingungen der Bestellung oder der Allgemeinen Einkaufsbedingungen verstößt;
17.1.7. In jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Fall der Kündigung.
17.2. Wenn sich die Stornierung nur auf einen Teil der Bestellung bezieht, haftet FRICON nur für die Bezahlung der Materialien, Geräte oder Dienstleistungen, die konform sind, abgenommen und bereits geliefert wurden, ohne dass der Lieferant ein Recht auf Entschädigung in Bezug auf den von der Stornierung betroffenen Teil hat. Wenn Elemente entfernt oder ersetzt werden müssen, gehen alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des Lieferanten.
17.3. Unmittelbar nach der Kündigung hat der Lieferant innerhalb einer zu vereinbarenden Frist alle von FRICON überlassenen Materialien sowie alle Materialien, Studien, Zeichnungen, Werkzeuge, Formen usw., die für die Fortsetzung der laufenden Lieferungen von Bedeutung sind, zurückzugeben, vorbehaltlich der in Punkt 10.1.1 vorgesehenen Verzugsstrafen.
17.4. FRICON hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn der Endkunde die Bestellung aussetzt oder storniert; in diesem Fall bezahlt FRICON dem Lieferanten die konformen, akzeptierten und bereits gelieferten Waren.
17.5. Alle Zahlungen, die der Lieferant für nicht konforme Materialien, Geräte oder Dienstleistungen erhalten hat, werden FRICON zurückerstattet, wobei sich der Lieferant verpflichtet, die Rückerstattung innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Widerrufs vorzunehmen.
17.6. FRICON behält sich das Recht vor, am Tag der Stornierung Bankgarantien zu seinen Gunsten in Anspruch zu nehmen.
18.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die Bestellung, die Besonderen Bestellbedingungen und/oder der Vertrag unterliegen in jeder Hinsicht der geltenden portugiesischen Rechtsordnung.
18.2. Für die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus dieser Bestellung ergeben, insbesondere hinsichtlich ihrer Auslegung, Anwendung, Gültigkeit, Ausführung, Erfüllung und Beendigung, übertragen die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit auf das Gericht von Vila do Conde.
FRICON bewertet seine Lieferanten nach verschiedenen Kriterien:
19.1 Bewertungskriterien
19.1.1. Kriterium 1 – Einhaltung der Lieferfristen
Analyse der Leistung des Lieferanten in Bezug auf die Anpassung der Lieferzeiten an die Bedürfnisse von FRICON, wobei diejenigen bestraft werden, die im Vergleich zu den in den Bestellungen angegebenen Fristen Lieferverzögerungen aufweisen.
19.1.2. Kriterium 2 – Einhaltung der Spezifikationen
die Fähigkeit des Lieferanten, die Vertragsbedingungen oder die Spezifikationen der angeforderten Produkte zu erfüllen, wobei diejenigen, die „Nichtkonformitäten“ aufweisen, bestraft werden
19.2. Bewertung
90-100 – Ausreichende Versorgung oder gute Leistung
80-89 – Fähiger oder unbeschränkter Anbieter
70-79 – Mittlerer Qualitätsanbieter mit Verbesserungsbedarf
0-69 – Ungeeigneter Lieferant und/oder mit Auswirkungen auf die Produktion, der eliminiert werden muss